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VVGE 2011/13 Nr. 62

Obwalden · 2005-06-10 · Deutsch OW
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VVGE 2011/13 Nr. 62 Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV Gesuch um Revision des Invaliditätsgrades. Im Rahmen des Neuanmeldungsprozesses nach rechtskräftiger Rentenablehnung ist durch die IV-Stelle zu prüfen, ob Änderungen im für die Ren

Sachverhalt

E. stürzte im Oktober 1998 auf einer Treppe und erlitt eine Rotatorenmanschetten-Ruptur. Im April 1999 kam eine Meniskusläsion mit persistierender Knieschwellung dazu. Am 19. Juni 2002 meldete sich E. erstmals zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung, Umschulung) an. Mit Verfügung vom 10. Juni 2005 wies die IV-Stelle Obwalden das Gesuch ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 6. Dezember 2007 beantragte E. erneut IV-Leistungen (Rente, medizinische Massnahmen) und machte nebst den bestehenden Beschwerden einen Diabetes Mellitus Typ II und eine periphere Polyneuropathie geltend. Gegen diese Verfügung erhob E. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, das diese am 12. November 2009 (Verfahren IV 08/030) abwies. Die dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_1057/2009 vom 25. Mai 2010 ab. E. stellte am 28. August 2012 erneut ein Gesuch um IV-Leistungen (berufliche Massnahmen/Rente) und machte geltend, dass seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Mit Verfügung trat die IV-Stelle Obwalden auf das Gesuch mangels Glaubhaftmachung einer rentenbegründenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ein. Aus den Erwägungen: 1.1.2 Gemäss Beschwerdeführer gehe es im vorliegenden Verfahren nicht darum, ob eine anspruchserhebliche Veränderung tatsächlich ausgewiesen sei. Die Verdachtsdiagnosen der Multiplen Sklerose und allenfalls des Klinefelter-Syndroms genügten zur Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Sachverhaltsänderung und verpflichteten die IV-Stelle, den Sachverhalt ergänzend abzuklären. Dass eine signifikante Reduktion bemarkter Nervenfasern sowie neurogene Muskelatrophien bestünden, belege das progredient sich verschlechternde Beschwerdebild eindrücklich. Die progrediente Polyneuropathie führe gemäss Arztbericht des Luzerner Kantonsspitals vom 7. Dezember 2011 zu eindeutigen Einschränkungen in der Motorik, der Sensibilität und bei Stand und Gang. 1.1.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht folgende neue Leiden vor: Eine signifikante Reduktion bemarkter Nervenfasern und neurogener Muskelatrophien; supratentorielle Gliosen mit Verdacht auf Multiple Sklerose; das Klinefelter-Syndrom (Chromosomenmutation); schliesslich eine geringe Entzündung der Bizepssehne links und den Verdacht auf eine Partialruptur der ISP-Sehne links. (…) 1.3 Die Beschwerdegegnerin erinnert zu Recht daran, dass die ursprünglichen Leistungsbegehren vom Verwaltungsgericht Obwalden bereits mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen abgewiesen wurden. Diesen Entscheid hat das Bundesgericht – wie eingangs erwähnt – vollumfänglich bestätigt. Eine Verschlechterung desselben Leidens, das bereits Gegenstand des abgewiesenen Leistungsbegehrens war, kann nicht zu einem neuen Versicherungsfall mit Rentenanspruch führen (vgl. etwa BGE 136 V 369 Erw. 3.2). Der verwaltungsgerichtliche Entscheid erwuchs auch in Bezug auf das Begründungselement der versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) in (formelle und materielle) Rechtskraft. Mit anderen Worten können die bereits kurz nach der Einreise in die Schweiz erlittenen Knie- und Schulterprobleme nicht berücksichtigt werden. Daran war und ist die IV-Stelle gebunden, selbst wenn die ursprüngliche Verfügung rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte. Sie hatte daher einzig zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall vorliegt, ob somit zur ursprünglichen, bei der Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 bestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten war, die zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades führte. 1.4 Wurde eine Rente der Invalidenversicherung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue IV-Anmeldung nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so klärt sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Sache materiell ab und vergewissert sich, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie geht demnach in analoger Weise vor wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad nach Erlass der früheren rechtskräftigen Ablehnungsverfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das Gesuch ab. Andernfalls prüft sie zunächst noch, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und beschliesst danach über den Anspruch. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht dem Richter (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2013 vom 21. Okto­ber 2013, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Gegenstand des Neuanmeldungsprozesses ist demnach nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung im Sinne der erstmaligen Festsetzung des Invaliditätsgrades als Bestimmungselement für den Rentenanspruch, sondern es ist zu prüfen, ob seit der formell rechtskräftigen Rentenablehnung Änderungen im für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eingetreten sind. Analog dem Institut der Revision geht es auch bei der Neuanmeldung um Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person. Dazu gehören nebst den gesundheitlichen Umständen auch die erwerbsmässigen Faktoren, wenn sie sich im konkreten Fall ändern (Urteil 8C_487/2013 vom 21. Oktober 2013, Erw. 2.2 mit Hinweisen). 1.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhalts­änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten. In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substantielle Ansatzpunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009, Erw. 2.2.2 f., mit zahlreichen Hinweisen). (…) 2. 2.1 Der Beschwerdeführer versucht, durch Schilderung neuer medizinischer Sachverhalte seit dem abweisenden Bundesgerichtsurteil in der vorliegenden Sache und mit implizitem Bezug auf die Ausführungen seines behandelnden Hausarztes vom 15. Februar 2012, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend zu machen. Er zeigt mit seinen Vorbringen, deren Formulierung wortwörtlich mit der Eingabe im Einwendungsverfahren übereinstimmt, jedoch nicht auf – wie von Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV verlangt –, inwiefern sich dadurch sein Invaliditätsgrad in erheblicher Weise geändert hätte. Er macht denn auch unzutreffenderweise geltend, die Verdachtsdiagnosen der Multiplen Sklerose und allenfalls des Klinefelter-Syndroms genügten zur Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Sachverhaltsänderung. Er will daraus eine Pflicht der IV-Stelle ableiten, den Sachverhalt mit Blick auf die Neuausrichtung von IV-Leistungen ergänzend abzuklären. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, eine Änderung des erheblichen Sachverhalts glaubhaft zu machen, die einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würde. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da er nicht glaubhaft dargelegt hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem abgelehnten Leistungsbegehren am 25. April 2008 in erheblicher Weise verändert haben. Es ist gemäss Vorinstanz „keine gesundheitliche Verschlechterung mit massgeblich limitierender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen“. Die Beschwerdegegnerin legt überzeugend dar – unter anderem anhand der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente eines Verdachts auf Multiple Sklerose und des Klinefelter-Syndroms –, dass blosse Verdachtsmomente auf eine Krankheit oder der Umstand eines Krankheitsausbruchs nicht notwendigerweise zu einer Änderung des Invaliditätsgrades führen. Der Grund liegt darin, dass dieser nicht von der Krankheitsdiagnose (oder hier gar: dem möglichen Verdacht auf eine bestimmte Diagnose) abhängt. Massgeblich ist die tatsächliche Funktionseinschränkung bei einer zumutbaren Arbeitstätigkeit, die sich nicht eo ipso aus einer Krankheitsdiagnose, ja nicht einmal zwingend aus der Krankheit selber ergibt. Keine zusätzliche rentenbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich auch aus der geltend gemachten progredienten Polyneuropathie, welche lediglich die seit Jahren bestehenden subjektiven Beschwerden, die jedoch objektiv nicht hinlänglich belegt oder nachweisbar sind, zeigen. Gleiches gilt für die orthopädische Symptomatik der Bizepssehne links und den Verdacht auf eine Partialruptur der ISP-Sehne links sowie das neu geltend gemachte Lumbalsyndrom. Die IV-Stelle bzw. der RAD hat sich entgegen dem Beschwerdeführer mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. Der RAD weist auch zutreffend auf zahlreiche neurologische Inkonsistenzen hin, welche die vom Beschwerdeführer angeführten Einschränkungen in der Motorik, der Sensibilität und bei Stand und Gang betreffen. Er beschreibt nachvollziehbar die neurologische Unmöglichkeit der Funktionsausfälle, wie nicht einbeinig hüpfen oder aus liegender Position aufsitzen zu können bzw. den offenbar nur knapp möglichen Zehen- und Fersenstand, wenn gleichzeitig der Muskeltonus (der Spannungszustand der Skelettmuskulatur) unbestrittenermassen als normal eingestuft wurde. (Die Beschwerde wurde abgewiesen). de| fr | it Schlagworte invaliditätsgrad beschwerdeführer iv-stelle erheblichkeit iv verwaltungsgericht bundesgericht verdacht sachverhalt obwalden entscheid multiple sklerose krankheit sache umstände Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ATSG: Art.17 IVG: Art.6 IVV: Art.87 Weitere Urteile BGer 9C_286/2009 8C_1057/2009 8C_487/2013 Leitentscheide BGE 136-V-369 VVGE 2011/13 Nr. 62

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2.1 Der Beschwerdeführer versucht, durch Schilderung neuer medizinischer Sachverhalte seit dem abweisenden Bundesgerichtsurteil in der vorliegenden Sache und mit implizitem Bezug auf die Ausführungen seines behandelnden Hausarztes vom 15. Februar 2012, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend zu machen. Er zeigt mit seinen Vorbringen, deren Formulierung wortwörtlich mit der Eingabe im Einwendungsverfahren übereinstimmt, jedoch nicht auf – wie von Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV verlangt –, inwiefern sich dadurch sein Invaliditätsgrad in erheblicher Weise geändert hätte. Er macht denn auch unzutreffenderweise geltend, die Verdachtsdiagnosen der Multiplen Sklerose und allenfalls des Klinefelter-Syndroms genügten zur Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Sachverhaltsänderung. Er will daraus eine Pflicht der IV-Stelle ableiten, den Sachverhalt mit Blick auf die Neuausrichtung von IV-Leistungen ergänzend abzuklären. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, eine Änderung des erheblichen Sachverhalts glaubhaft zu machen, die einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würde.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da er nicht glaubhaft dargelegt hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem abgelehnten Leistungsbegehren am 25. April 2008 in erheblicher Weise verändert haben. Es ist gemäss Vorinstanz „keine gesundheitliche Verschlechterung mit massgeblich limitierender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen“. Die Beschwerdegegnerin legt überzeugend dar – unter anderem anhand der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente eines Verdachts auf Multiple Sklerose und des Klinefelter-Syndroms –, dass blosse Verdachtsmomente auf eine Krankheit oder der Umstand eines Krankheitsausbruchs nicht notwendigerweise zu einer Änderung des Invaliditätsgrades führen. Der Grund liegt darin, dass dieser nicht von der Krankheitsdiagnose (oder hier gar: dem möglichen Verdacht auf eine bestimmte Diagnose) abhängt. Massgeblich ist die tatsächliche Funktionseinschränkung bei einer zumutbaren Arbeitstätigkeit, die sich nicht eo ipso aus einer Krankheitsdiagnose, ja nicht einmal zwingend aus der Krankheit selber ergibt. Keine zusätzliche rentenbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich auch aus der geltend gemachten progredienten Polyneuropathie, welche lediglich die seit Jahren bestehenden subjektiven Beschwerden, die jedoch objektiv nicht hinlänglich belegt oder nachweisbar sind, zeigen. Gleiches gilt für die orthopädische Symptomatik der Bizepssehne links und den Verdacht auf eine Partialruptur der ISP-Sehne links sowie das neu geltend gemachte Lumbalsyndrom. Die IV-Stelle bzw. der RAD hat sich entgegen dem Beschwerdeführer mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. Der RAD weist auch zutreffend auf zahlreiche neurologische Inkonsistenzen hin, welche die vom Beschwerdeführer angeführten Einschränkungen in der Motorik, der Sensibilität und bei Stand und Gang betreffen. Er beschreibt nachvollziehbar die neurologische Unmöglichkeit der Funktionsausfälle, wie nicht einbeinig hüpfen oder aus liegender Position aufsitzen zu können bzw. den offenbar nur knapp möglichen Zehen- und Fersenstand, wenn gleichzeitig der Muskeltonus (der Spannungszustand der Skelettmuskulatur) unbestrittenermassen als normal eingestuft wurde. (Die Beschwerde wurde abgewiesen). de| fr | it Schlagworte invaliditätsgrad beschwerdeführer iv-stelle erheblichkeit iv verwaltungsgericht bundesgericht verdacht sachverhalt obwalden entscheid multiple sklerose krankheit sache umstände Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ATSG: Art.17 IVG: Art.6 IVV: Art.87 Weitere Urteile BGer 9C_286/2009 8C_1057/2009 8C_487/2013 Leitentscheide BGE 136-V-369 VVGE 2011/13 Nr. 62

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 2011/13 Nr. 62 Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV Gesuch um Revision des Invaliditätsgrades. Im Rahmen des Neuanmeldungsprozesses nach rechtskräftiger Rentenablehnung ist durch die IV-Stelle zu prüfen, ob Änderungen im für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eingetreten sind. Der Gesuchsteller hat dabei lediglich glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, d.h. sich sein Gesundheitszustand in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Blosse Verdachtsmomente auf eine Krankheit, ja selbst ein Krankheitsausbruch, führen nicht notwendigerweise zu einer Änderung des Invaliditätsgrades. Massgebend hierfür ist die tatsächliche Funktionseinschränkung bei einer zumutbaren Arbeitstätigkeit. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2013. Sachverhalt: E. stürzte im Oktober 1998 auf einer Treppe und erlitt eine Rotatorenmanschetten-Ruptur. Im April 1999 kam eine Meniskusläsion mit persistierender Knieschwellung dazu. Am 19. Juni 2002 meldete sich E. erstmals zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung, Umschulung) an. Mit Verfügung vom 10. Juni 2005 wies die IV-Stelle Obwalden das Gesuch ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 6. Dezember 2007 beantragte E. erneut IV-Leistungen (Rente, medizinische Massnahmen) und machte nebst den bestehenden Beschwerden einen Diabetes Mellitus Typ II und eine periphere Polyneuropathie geltend. Gegen diese Verfügung erhob E. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, das diese am 12. November 2009 (Verfahren IV 08/030) abwies. Die dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_1057/2009 vom 25. Mai 2010 ab. E. stellte am 28. August 2012 erneut ein Gesuch um IV-Leistungen (berufliche Massnahmen/Rente) und machte geltend, dass seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Mit Verfügung trat die IV-Stelle Obwalden auf das Gesuch mangels Glaubhaftmachung einer rentenbegründenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ein. Aus den Erwägungen: 1.1.2 Gemäss Beschwerdeführer gehe es im vorliegenden Verfahren nicht darum, ob eine anspruchserhebliche Veränderung tatsächlich ausgewiesen sei. Die Verdachtsdiagnosen der Multiplen Sklerose und allenfalls des Klinefelter-Syndroms genügten zur Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Sachverhaltsänderung und verpflichteten die IV-Stelle, den Sachverhalt ergänzend abzuklären. Dass eine signifikante Reduktion bemarkter Nervenfasern sowie neurogene Muskelatrophien bestünden, belege das progredient sich verschlechternde Beschwerdebild eindrücklich. Die progrediente Polyneuropathie führe gemäss Arztbericht des Luzerner Kantonsspitals vom 7. Dezember 2011 zu eindeutigen Einschränkungen in der Motorik, der Sensibilität und bei Stand und Gang. 1.1.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht folgende neue Leiden vor: Eine signifikante Reduktion bemarkter Nervenfasern und neurogener Muskelatrophien; supratentorielle Gliosen mit Verdacht auf Multiple Sklerose; das Klinefelter-Syndrom (Chromosomenmutation); schliesslich eine geringe Entzündung der Bizepssehne links und den Verdacht auf eine Partialruptur der ISP-Sehne links. (…) 1.3 Die Beschwerdegegnerin erinnert zu Recht daran, dass die ursprünglichen Leistungsbegehren vom Verwaltungsgericht Obwalden bereits mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen abgewiesen wurden. Diesen Entscheid hat das Bundesgericht – wie eingangs erwähnt – vollumfänglich bestätigt. Eine Verschlechterung desselben Leidens, das bereits Gegenstand des abgewiesenen Leistungsbegehrens war, kann nicht zu einem neuen Versicherungsfall mit Rentenanspruch führen (vgl. etwa BGE 136 V 369 Erw. 3.2). Der verwaltungsgerichtliche Entscheid erwuchs auch in Bezug auf das Begründungselement der versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) in (formelle und materielle) Rechtskraft. Mit anderen Worten können die bereits kurz nach der Einreise in die Schweiz erlittenen Knie- und Schulterprobleme nicht berücksichtigt werden. Daran war und ist die IV-Stelle gebunden, selbst wenn die ursprüngliche Verfügung rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte. Sie hatte daher einzig zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall vorliegt, ob somit zur ursprünglichen, bei der Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 bestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten war, die zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades führte. 1.4 Wurde eine Rente der Invalidenversicherung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue IV-Anmeldung nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so klärt sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Sache materiell ab und vergewissert sich, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie geht demnach in analoger Weise vor wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad nach Erlass der früheren rechtskräftigen Ablehnungsverfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das Gesuch ab. Andernfalls prüft sie zunächst noch, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und beschliesst danach über den Anspruch. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht dem Richter (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2013 vom 21. Okto­ber 2013, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Gegenstand des Neuanmeldungsprozesses ist demnach nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung im Sinne der erstmaligen Festsetzung des Invaliditätsgrades als Bestimmungselement für den Rentenanspruch, sondern es ist zu prüfen, ob seit der formell rechtskräftigen Rentenablehnung Änderungen im für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eingetreten sind. Analog dem Institut der Revision geht es auch bei der Neuanmeldung um Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person. Dazu gehören nebst den gesundheitlichen Umständen auch die erwerbsmässigen Faktoren, wenn sie sich im konkreten Fall ändern (Urteil 8C_487/2013 vom 21. Oktober 2013, Erw. 2.2 mit Hinweisen). 1.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhalts­änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten. In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substantielle Ansatzpunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009, Erw. 2.2.2 f., mit zahlreichen Hinweisen). (…) 2. 2.1 Der Beschwerdeführer versucht, durch Schilderung neuer medizinischer Sachverhalte seit dem abweisenden Bundesgerichtsurteil in der vorliegenden Sache und mit implizitem Bezug auf die Ausführungen seines behandelnden Hausarztes vom 15. Februar 2012, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend zu machen. Er zeigt mit seinen Vorbringen, deren Formulierung wortwörtlich mit der Eingabe im Einwendungsverfahren übereinstimmt, jedoch nicht auf – wie von Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV verlangt –, inwiefern sich dadurch sein Invaliditätsgrad in erheblicher Weise geändert hätte. Er macht denn auch unzutreffenderweise geltend, die Verdachtsdiagnosen der Multiplen Sklerose und allenfalls des Klinefelter-Syndroms genügten zur Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Sachverhaltsänderung. Er will daraus eine Pflicht der IV-Stelle ableiten, den Sachverhalt mit Blick auf die Neuausrichtung von IV-Leistungen ergänzend abzuklären. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, eine Änderung des erheblichen Sachverhalts glaubhaft zu machen, die einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würde. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da er nicht glaubhaft dargelegt hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem abgelehnten Leistungsbegehren am 25. April 2008 in erheblicher Weise verändert haben. Es ist gemäss Vorinstanz „keine gesundheitliche Verschlechterung mit massgeblich limitierender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen“. Die Beschwerdegegnerin legt überzeugend dar – unter anderem anhand der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente eines Verdachts auf Multiple Sklerose und des Klinefelter-Syndroms –, dass blosse Verdachtsmomente auf eine Krankheit oder der Umstand eines Krankheitsausbruchs nicht notwendigerweise zu einer Änderung des Invaliditätsgrades führen. Der Grund liegt darin, dass dieser nicht von der Krankheitsdiagnose (oder hier gar: dem möglichen Verdacht auf eine bestimmte Diagnose) abhängt. Massgeblich ist die tatsächliche Funktionseinschränkung bei einer zumutbaren Arbeitstätigkeit, die sich nicht eo ipso aus einer Krankheitsdiagnose, ja nicht einmal zwingend aus der Krankheit selber ergibt. Keine zusätzliche rentenbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich auch aus der geltend gemachten progredienten Polyneuropathie, welche lediglich die seit Jahren bestehenden subjektiven Beschwerden, die jedoch objektiv nicht hinlänglich belegt oder nachweisbar sind, zeigen. Gleiches gilt für die orthopädische Symptomatik der Bizepssehne links und den Verdacht auf eine Partialruptur der ISP-Sehne links sowie das neu geltend gemachte Lumbalsyndrom. Die IV-Stelle bzw. der RAD hat sich entgegen dem Beschwerdeführer mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. Der RAD weist auch zutreffend auf zahlreiche neurologische Inkonsistenzen hin, welche die vom Beschwerdeführer angeführten Einschränkungen in der Motorik, der Sensibilität und bei Stand und Gang betreffen. Er beschreibt nachvollziehbar die neurologische Unmöglichkeit der Funktionsausfälle, wie nicht einbeinig hüpfen oder aus liegender Position aufsitzen zu können bzw. den offenbar nur knapp möglichen Zehen- und Fersenstand, wenn gleichzeitig der Muskeltonus (der Spannungszustand der Skelettmuskulatur) unbestrittenermassen als normal eingestuft wurde. (Die Beschwerde wurde abgewiesen). de| fr | it Schlagworte invaliditätsgrad beschwerdeführer iv-stelle erheblichkeit iv verwaltungsgericht bundesgericht verdacht sachverhalt obwalden entscheid multiple sklerose krankheit sache umstände Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ATSG: Art.17 IVG: Art.6 IVV: Art.87 Weitere Urteile BGer 9C_286/2009 8C_1057/2009 8C_487/2013 Leitentscheide BGE 136-V-369 VVGE 2011/13 Nr. 62